Si heres post aditam hereditatem ad eum cui cessit corpora hereditaria transtulit, creditoribus permansit obligatus.
von david.j am 18.09.2013
Wenn der Erbe nach Antritt der Erbschaft die Erbschaftsgegenstände an denjenigen übertragen hat, dem er abgetreten ist, blieb er gegenüber den Gläubigern verpflichtet.
von michel.861 am 06.07.2017
Auch wenn der Erbe nach Antritt der Erbschaft die Erbschaftsgegenstände an jemand anderen überträgt, bleibt er gegenüber den Gläubigern weiterhin haftbar.