In possessionem rei servandae uxor defuncti vel alii creditores missi dominium ex hac causa tenentes adipisci minime possunt.
von robert972 am 09.09.2016
Die Ehefrau des Verstorbenen oder andere Gläubiger, die zur zur Sicherung des Vermögens in Besitz gesetzt wurden, können aufgrund dieser Besitzergreifung keinesfalls Eigentum erwerben.
von alexandra823 am 04.10.2022
Die Ehefrau eines Verstorbenen oder andere Gläubiger, die zur Sicherung des Vermögens in Besitz gesetzt werden, können durch diese Maßnahme kein Eigentum erlangen.