Sancimus itaque, si quis per epistulam servum suum in libertatem producere maluerit, licere ei hoc facere quinque testibus adhibitis, qui post eius litteras sive in subscriptione positas sive per totum textum effusas suas litteras supponentes fidem perpetuam possint chartulae praebere.
von alessio9873 am 29.12.2017
Wir erklären hiermit, dass derjenige, der seinen Sklaven durch Schreiben in die Freiheit entlassen möchte, dies tun kann, sofern fünf Zeugen bereit sind, das Dokument durch ihre Unterschriften entweder am Ende oder im gesamten Text nach der Niederschrift des Besitzers dauerhaft zu beurkunden.
von alicia.n am 05.03.2016
Wir verordnen daher, dass, wenn jemand seinen Sklaven mittels eines Schreibens in die Freiheit entlassen möchte, ihm dies mit Hinzuziehung von fünf Zeugen gestattet sei, welche nach Platzierung ihrer Unterschriften entweder unter den Brieftext oder über den gesamten Text, in der Lage sind, dem Dokument eine uneingeschränkte rechtliche Gültigkeit zu verleihen.