Omnes igitur, qui contra praefectos urbi, magistros officiorum, magistros militum seu proconsules seu comites orientis seu vicarios seu praefectos augustales vel alium iudicem sub specie formidinis provocationem non arbitrantur interponendam, a revocanda lite pellantur.
von theodor.n am 18.02.2021
Alle, die sich weigern, gegen Stadtpräfekten, Amtsvorsteher, Militärbefehlshaber, Prokonsule, Grafen des Ostens, Vikare, Augustalische Präfekten oder andere Richter Berufung einzulegen und dabei Angst als Vorwand benutzen, sollen von der Verfolgung ihres Rechtsstreits ausgeschlossen werden.
von luis839 am 30.08.2021
Daher sollen alle, die gegen Stadtpräfekten, Verwaltungsleiter, Militärbefehlshaber, Prokonsule, Grafen des Ostens, Stellvertreter, augustalische Präfekten oder jeden anderen Richter unter dem Vorwand der Furcht meinen, dass keine Berufung eingelegt werden sollte, von der Fortsetzung des Rechtsstreits ausgeschlossen werden.