Quod si quid a qualibet persona contra publicam disciplinam in laesionem possessorum fieri cognoverint defensores, referendi habeant potestatem ad illustres et magnificos viros praefectos praetorio et illustres viros magistros equitum et peditum, magistros etiam officiorum et comites tam sacrarum largitionum quam rerum privatarum.
von anny.9815 am 13.05.2023
Wenn aber die Verteidiger erfahren haben, dass irgendetwas von irgendeiner Person gegen die öffentliche Ordnung zur Schädigung der Besitzer getan wird, sollen sie die Befugnis haben, dies den erlauchten und prächtigen Herren der Prätorianerpräfektur und den erlauchten Herren der Reit- und Fußtruppen sowie den Verwaltungsleitern und den Grafen sowohl der heiligen Zuwendungen als auch der Privatangelegenheiten vorzutragen.
von lilya.y am 18.11.2019
Sollten die Stadtverteidiger feststellen, dass jemand gegen die öffentliche Ordnung verstößt und Grundbesitzer schädigt, haben sie die Befugnis, dies den distinguished und prestigeträchtigen Präfekten des Prätoriums, den distinguished Militärbefehlshabern der Kavallerie und Infanterie, den Verwaltungschefs sowie den Schatzmeistern der öffentlichen und privaten Mittel zu melden.