Qui vero vim sustinuerunt contestatione publice proposita, intra dies videlicet legitimos, quibus appellare licet, causas appellationis evidenti adfirmatione distinguant, ut hoc facto tamquam interposita appellatione isdem aequitatis adminicula tribuantur.
von mehmet.q am 03.03.2015
Diejenigen, die Gewalt erlitten haben, sollen nach Einreichung einer öffentlichen Beschwerde und innerhalb der gesetzlichen Frist für Rechtsmittel ihre Berufungsgründe klar darlegen, damit ihnen der gleiche rechtliche Schutz gewährt wird, als hätten sie förmlich Berufung eingelegt.
von ksenia.o am 25.09.2015
Diejenigen, die tatsächlich Gewalt erlitten haben, mit einer öffentlich vorgeschlagenen Protestation, innerhalb der rechtmäßigen Tage, nämlich jener, in denen eine Berufung zulässig ist, sollen die Gründe der Berufung mit eindeutiger Bestätigung darlegen, damit ihnen durch diese Handlung, gleichsam als sei eine Berufung eingelegt worden, die Hilfen der Billigkeit gewährt werden.