Eius, qui per contumaciam absens, cum ad agendam causam vocatus esset, condemnatus est negotio prius summatim perscrutato, appellatio recipi non potest.
von adam.82 am 25.05.2022
Eine Berufung kann nicht angenommen werden von jemandem, der in Abwesenheit wegen Missachtung des Gerichts verurteilt wurde, nachdem er aufgefordert war, seinen Fall zu vertreten und die Angelegenheit kurz geprüft worden war.
von valerie.w am 25.07.2016
Derjenige, der durch Ungehorsam abwesend war und, als er zur Verhandlung der Sache vorgeladen wurde, verurteilt wurde, nachdem die Angelegenheit zunächst summarisch untersucht worden war, kann keine Berufung einlegen.