Sed et si qua dicta quidem adlegatio monstrabitur vel instrumentum prolatum aliquod, probationes tamen illo quidem defuerunt tempore, verum apud sacros cognitores sine procrastinatione praeberi poterunt, id quoque eos admittere, quo exercitatis iam negotiis pleniore subveniatur veritatis lumine.
von marleene856 am 03.02.2016
Sollte jedoch eine mündliche Erklärung vorgebracht oder ein Dokument vorgelegt werden, für das zum ursprünglichen Zeitpunkt keine Beweismittel verfügbar waren, diese aber nunmehr den kaiserlichen Richtern unverzüglich beigebracht werden können, so sollten diese dies ebenfalls akzeptieren, damit die bereits in Prüfung befindlichen Fälle von einem klareren Verständnis der Wahrheit profitieren können.
von aalyah.967 am 25.01.2019
Sollte jedoch eine mündliche Behauptung vorgezeigt oder ein Dokument vorgelegt werden, obwohl Beweise zu jener Zeit tatsächlich fehlten, so können diese dennoch unverzüglich vor den heiligen Richtern beigebracht werden, sodass sie auch zugeben sollten, dass den bereits geprüften Angelegenheiten mit einem volleren Licht der Wahrheit geholfen werden kann.