Per hanc divinam sanctionem decernimus, ut licentia quidem pateat in exercendis consultationibus tam appellatori quam adversae parti novis etiam adsertionibus utendi vel exceptionibus, quae non ad novum capitulum pertinent, sed ex illis oriuntur et illis coniunctae sunt, quae apud anteriorem iudicem noscuntur propositae.
von annalena.8835 am 04.05.2020
Kraft dieser göttlichen Verfügung dekretieren wir, dass die Erlaubnis zur Durchführung von Beratungen sowohl dem Berufungskläger als auch der Gegenpartei offensteht, auch neue Behauptungen oder Einwendungen zu verwenden, die sich nicht auf einen neuen Sachverhalt beziehen, sondern aus den vorherigen und mit diesen verbundenen Umständen entstehen, die beim vorherigen Richter vorgebracht wurden.
von bennett.w am 06.12.2016
Kraft dieser göttlichen Verfügung erklären wir, dass sowohl der Berufende als auch die Gegenpartei während rechtlicher Konsultationen berechtigt sind, neue Argumente oder Verteidigungen zu verwenden, vorausgesetzt, diese führen keine völlig neuen Sachverhalte ein, sondern entspringen und beziehen sich auf die Themen, die dem früheren Richter bereits vorgetragen wurden.