Ubi autem ex rebus tam suis quam maternis vel aliis quae non adquiruntur vel ex suis debitis dixerit fecisse huiusmodi liberalitates, tunc si quidem penitus inopia tentus est, ex illis videri rebus dotem vel ante nuptias donationem esse datam, quae ad filios vel filias pertinent.
von catharina.849 am 01.06.2023
Wenn jedoch jemand behauptet, solche Schenkungen entweder aus seinem eigenen Vermögen, dem Vermögen seiner Mutter, anderen nicht erworbenen Vermögenswerten oder seinen eigenen Schulden gemacht zu haben, wird, falls er völlig mittellos ist, die Mitgift oder Hochzeitsschenkung als aus dem Vermögen seiner Söhne oder Töchter stammend betrachtet.
von karl.919 am 30.12.2022
Wenn er jedoch erklärt hat, solche Zuwendungen entweder aus eigenen Mitteln oder aus mütterlichen Mitteln oder aus nicht erworbenen Mitteln oder aus eigenen Schulden gemacht zu haben, dann, wenn er tatsächlich völlig in Armut gehalten wird, wird die Mitgift oder Eheschenkung als von denjenigen Mitteln gegeben angesehen, die den Söhnen oder Töchtern zustehen.