Ampliorem providentiam subiectis conferentes, quam forsitan ipsi vigilantes non inveniunt, antiquam observationem emendamus, cum in appellationum auditoriis in solus post sententiam iudicis emendationem meruerat, qui ad provocationis convolasset auxilium, altera parte, quae hoc non fecisset, sententiam sequi, qualiscumque fuisset, compellenda.
von marlen824 am 02.12.2018
Wir gewähren unseren Untertanen einen umfassenderen Rechtsschutz, als sie ihn möglicherweise durch eigene Wachsamkeit erreichen könnten, indem wir eine alte Rechtspraxis reformieren. Bisher konnten in Berufungsgerichten nur diejenigen Parteien von Korrekturen des richterlichen Urteils profitieren, die selbst Berufung eingelegt hatten, während die andere Partei, die keine Berufung eingelegt hatte, gezwungen war, das ursprüngliche Urteil, wie auch immer es beschaffen war, zu akzeptieren.
von yoshua.826 am 06.05.2021
In dem Bestreben, unseren Untertanen eine größere Voraussicht zu gewähren, als sie vielleicht selbst in ihrer Wachsamkeit nicht erkennen, ändern wir die alte Rechtspraxis, wonach in Berufungsgerichten früher nur derjenige eine Korrektur verdiente, der Berufung eingelegt hatte, während die andere Partei, die dies nicht getan hatte, gezwungen war, dem Urteil in jeder Form zu folgen.