Si quando duciano iudicio appellatio fuerit oblata, sive ab ipsa qualitate iudicis sive ex divina delegatione viro spectabili duci destinata, sive inter spectabiles idem dux connummeretur sive illustri dignitate decoratur sive etiam maiore, cum etiam magisteriae potestatis homines nec non consulares saepe utilitate publica poscente ad huiusmodi curam perveniunt, nullo discrimine habito non dignitatem, sed ducatus magistratum spectari et appellationem ex quocumque duce venientem non ut antea erat dispositum, sed apud virum sublimissimum magistrum officiorum nec non virum excellentissimum nostri palatii quaestorem communi audientia praeposita in sacro auditorio more consultationem, viris devotis epistularibus excipientibus, ventilari:
von maximilian.s am 13.08.2016
Wenn zu irgendeiner Zeit eine Berufung gegen ein herzogliches Urteil eingereicht wird, sei es von der Qualifikation des Richters selbst oder von göttlicher Delegation an den spectabilis dux bestimmt, sei derselbe dux unter den spectabiles gezählt oder mit illustrer Würde oder sogar höherer Würde ausgezeichnet, da selbst Männer mit magistratischer Macht und auch Konsuln oft, wenn öffentliche Nützlichkeit es erfordert, zu solcher Sorgfalt gelangen, wobei kein Unterschied gemacht wird hinsichtlich nicht der Würde, sondern des Amtes des Herzogtums, und eine Berufung, die von irgendeinem dux kommt, nicht wie zuvor angeordnet, sondern vor dem sublimissimus magister officiorum und auch dem excellentissimus Quästor unseres Palastes, mit gemeinsamer Anhörung, die im heiligen Auditorium in Form einer Beratung eingerichtet ist, wobei die devoti epistulares Notizen machen, zu prüfen ist:
von leonie.904 am 10.06.2019
Wenn gegen eine Entscheidung eines Gouverneurs Berufung eingelegt wird, sei es aufgrund des Status des Richters oder einer kaiserlichen Delegation an den ausgezeichneten Gouverneur, unabhängig davon, ob der Gouverneur zu den angesehenen Beamten gehört oder eine hervorragende oder sogar höhere Rang innehat (da selbst Militärbefehlshaber und ehemalige Konsuln oft solche Aufgaben übernehmen, wenn öffentliche Notwendigkeit es erfordert), sollte kein Unterschied aufgrund des persönlichen Ranges gemacht werden, sondern vielmehr aufgrund des Gouverneursamtes. Solche Berufungen, unabhängig von welchem Gouverneur sie stammen, sollen nicht mehr dem alten Verfahren folgen, sondern gemeinsam vom Verwaltungschef und dem Palastkanzler im kaiserlichen Gericht angehört werden, nach standardmäßigen Konsultationsverfahren, wobei Gerichtsschreiber die Verhandlungen protokollieren.