Si longis apertisque frustrationibus partis adversae restitutio remorata est, etiam servis rebus humanis exemptis a frustratore aestimatio eorum restituenda est.
von jaron.u am 15.11.2023
Wenn durch lange und offensichtliche Verzögerungen der Gegenpartei die Wiedergutmachung aufgeschoben wurde, muss selbst nach dem Ableben der Sklaven durch den Verzögerer deren Wertermittlung erstattet werden.
von markus.9973 am 11.04.2024
Wenn die Restitution durch offensichtliche und anhaltende Verzögerungstaktiken der Gegenpartei aufgehalten wurde, muss eine Entschädigung für den Wert der Sklaven gezahlt werden, die während des Besitzes der für die Verzögerung verantwortlichen Person gestorben sind.