Si militaris iudex super ea causa, de qua civilibus actionibus disceptandum fuit, non datus, a quo dari poterat, cognovit, etiam remota appellatione id quod ab eo statutum est firmitatem non habet iudicati.
von melisa.u am 03.01.2014
Wenn ein Militärrichter, der nicht ordnungsgemäß von der zuständigen Behörde ernannt wurde, eine Entscheidung in einer Angelegenheit trifft, die durch zivile Verfahren hätte behandelt werden sollen, hat seine Entscheidung keine Rechtskraft, auch wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird.
von denis877 am 02.03.2020
Wenn ein Militärrichter über eine Sache verhandelt hat, über die in Zivilverfahren zu entscheiden war, ohne von demjenigen ernannt worden zu sein, der ihn hätte ernennen können, so hat das von ihm Verfügte, selbst wenn eine Berufung ausgeschlossen war, keine Rechtskraft eines Urteils.