Si de proprietate datus iudex adversus te nihil super hac statuit, rector aditus provinciae causam hanc cognoscere suaque decidere sententia curabit, cum et, si quid de possessione pronuntiatum probetur, hoc causae proprietatis minime noceat.
von timo.a am 05.09.2017
Wenn bezüglich des Eigentumsrechts der eingesetzte Richter gegen Sie nichts in dieser Angelegenheit bestimmt hat, wird der angerufene Provinzgouverneur diese Sache prüfen und durch sein eigenes Urteil entscheiden, da selbst wenn etwas bezüglich des Besitzes als bewiesen erklärt wird, dies dem Eigentumsrechtsfall keinesfalls schaden kann.
von margarete.y am 22.12.2014
Wenn der eingesetzte Richter keine Verfügung gegen Sie bezüglich der Eigentumsrechte getroffen hat, wird der Provinzgouverneur, wenn er angerufen wird, sicherstellen, dass dieser Fall geprüft und nach seinem eigenen Urteil entschieden wird, da selbst wenn ein Beschluss über den Besitz nachgewiesen werden kann, dieser die Eigentumsrechtssache in keiner Weise beeinträchtigen wird.