Sed et si quis debitorum ad agnoscendum suum debitum secundam cautionem in creditorem exposuerit, tempora memoratarum praescriptionum interrupta esse videbuntur, quantum ad priorem cautionem pertinet, quae scilicet innovata permansit, tam in personalibus quam in hypothecariis actionibus.
von samu.828 am 24.04.2020
Darüber hinaus unterbricht eine neue schriftliche Schuldanerkenntnis des Schuldners gegenüber dem Gläubiger die Verjährungsfristen, die für die ursprüngliche, nunmehr erneuerte Verpflichtung gelten, und zwar sowohl für persönliche als auch für dinglich gesicherte Ansprüche.
von david.9886 am 29.10.2016
Selbst wenn einer der Schuldner dem Gläubiger eine zweite Schuldanerkennung ausgestellt hat, werden die Fristen der vorgenannten Verjährungen als unterbrochen gelten, soweit dies die vorherige Schuldanerkennung betrifft, die zweifellos erneuert blieb, sowohl in persönlichen als auch in dinglichen Rechtshandlungen.