Si mulier perfectae aetatis post intercessionem vel cautionem conscripserit vel pignus aut intercessorem praestiterit, sancimus, antiqua legum varietate cessante, si quidem intra biennale iuge tempus post priorem cautionem numerandum pro eadem causa fecerit cautionem vel pignus aut intercessorem dederit, nihil sibi praeiudicare, quod adhuc ex consequentia suae fragilitatis in secundam iacturam inciderit.
von franz835 am 03.01.2017
Wenn eine Frau im vollendeten Alter nach einer Bürgschaft oder Sicherheitsleistung eine Verschreibung vorgenommen oder ein Pfand oder einen Bürgen gestellt hat, verordnen wir, dass mit Aufhebung der alten Gesetzesvielfalt, wenn sie nämlich innerhalb eines durchgehenden Zweijahres-Zeitraums, gerechnet von der ersten Sicherheitsleistung, für dieselbe Sache eine Sicherheit geleistet oder ein Pfand oder Bürgen gestellt hat, ihr nichts zum Nachteil gereichen soll, weil sie noch aufgrund der Konsequenz ihrer Gebrechlichkeit in einen zweiten Verlust gefallen ist.
von stefan.b am 26.06.2022
Wenn eine volljährige Frau eine Bürgschaft oder Sicherheit leistet oder Sicherungsmittel oder einen Bürgen stellt und dann innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Sicherheit eine weitere Bürgschaft, Sicherheit oder einen Bürgen für dieselbe Angelegenheit bereitstellt, verfügen wir - unter Außerachtlassung verschiedener alter Gesetze - dass sie durch diese zweite Verpflichtung rechtlich nicht gebunden ist, da diese aus ihrer verletzlichen Rechtsstellung resultierte und sie in eine weitere nachteilige Situation führte.