Servorum libertates in testamento relictas tam directas quam fideicommissarias ad exemplum inter vivos libertatum indistincte valere censemus, lege fufia caninia de cetero cessante nec impediente testantium pro suis servis clementes dispositiones effectui mancipari.
von conrad.w am 01.06.2020
Wir haben beschlossen, dass alle Arten der Freiheit, die Sklaven in Testamenten gewährt werden, sei es direkt oder durch Treuhandverfügungen, gleichermaßen gültig sind wie Freiheiten, die zu Lebzeiten des Besitzers gewährt werden. Die Einschränkungen der Lex Fufia Caninia gelten nicht mehr, und nichts sollte die Umsetzung der großzügigen Wünsche derjenigen verhindern, die ihre Sklaven in ihren Testamenten freilassen möchten.
von marta.d am 07.03.2017
Wir urteilen, dass die Freiheiten der Sklaven, die in einem Testament hinterlassen wurden, sowohl direkte als auch treuhänderische, ohne Unterscheidung gültig sind, nach dem Vorbild der Freiheiten unter Lebenden, wobei die Lex Fufia Caninia künftig außer Kraft tritt und die milden Verfügungen der Erblasser für ihre Sklaven nicht mehr behindert, sondern deren Wirksamkeit ermöglicht.