Additum etiam est et eos, qui nostra largitate nituntur, nulla inquietudine lacessendos nec his a fisco nostro controversiam commovendam, qui quoquo modo aut titulo easdem res possederint.
von friederike.959 am 04.06.2017
Hinzugefügt wird auch, dass diejenigen, die sich auf unsere Freigebigkeit verlassen, durch keine Störung belästigt werden dürfen, noch soll gegen sie vom Fiskus eine Kontroverse erhoben werden, die auf welche Weise oder mit welchem Titel auch immer diese Besitztümer innegehabt haben.