Iuxta edicti nostri continentiam in liberalibus quoque negotiis, sive de libertinitate sive de ingenuitate moventur, absente nihilo minus una parte causam discuti et pro iustitiae ratione sententiam proferri nihil prohibet.
von georg.d am 15.03.2024
Gemäß dem Inhalt unseres Edikts steht nichts dagegen, dass in Angelegenheiten der Freiheit, sei es betreffend den Status von Freigelassenen oder von Geborenenfreien, auch bei Abwesenheit einer Partei die Sache verhandelt und nach Maßgabe der Rechtsprinzipien ein Urteil gefällt wird.
von maryam.944 am 23.08.2018
Gemäß unserer Verfügung können Verfahren betreffend den Freiheitsstatus, sei es bei Freigelassenen oder Freigeborenen, auch dann verhandelt und ein gerechtes Urteil gefällt werden, wenn eine Partei abwesend ist.