Si vero iubentibus nobis quicquam lege actum esse doceatur et non dominus, ut alienum mancipium manumitteretur, petisse probetur, tunc eodem, qui in conspectu nostro libertatem monstrabitur consecutus, ei protinus ad cuius proprietatem pertinet restituto is, qui mancipium alienum fallendo principis conscientiam manumisit, mancipia duo cogatur domino eius dare, cuiusmodi sexus aetatis atque artis constiterit esse manumissum, et alia tria fisco eadem ratione similia.
von finja.943 am 08.12.2017
Sollte nachgewiesen werden, dass rechtliche Schritte afu unsere Anordnung erfolgten und gezeigt werden kann, dass jemand anderes als der rechtmäßige Eigentümer die Freilassung eines fremden Sklaven beantragt hat, so muss die Person, die in unserer Gegenwart ihre Freiheit erhielt, unverzüglich an ihren rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden. Darüber hinaus muss derjenige, der die kaiserliche Entscheidung durch die Freilassung eines fremden Sklaven getäuscht hat, dem Eigentümer zwei Sklaven gleichen Geschlechts, Alters und gleicher Fähigkeiten geben und zusätzlich drei ähnliche Sklaven an die Staatskasse abführen.
von karolin.927 am 26.11.2023
Wenn tatsächlich auf unsere Anordnung hin nachgewiesen wird, dass etwas rechtmäßig geschehen ist, und nicht der Eigentümer, wie bewiesen wird, einen fremden Sklaven freigelassen zu haben, dann soll derjenige, der in unserer Gegenwart die Freiheit erlangt zu haben nachgewiesen wird, sofort demjenigen zurückgegeben werden, zu dessen Eigentum er gehört. Derjenige, der durch Täuschung des Gewissens des Herrschers einen fremden Sklaven freigelassen hat, soll gezwungen werden, seinem Herrn zwei Sklaven zu geben - welchen Geschlechts, Alters und Fähigkeiten der Freigelassene auch immer gewesen sein mag - und drei weitere ähnliche Sklaven soll er nach demselben Verfahren an die Staatskasse abführen.