Si non a dominis libertas detur mancipio alieno, si quidem ab his iudicibus impetrabitur, quibus dandi ius est, sine ulla trepidatione poenae facilis dissolutio est.
von malin.b am 06.01.2019
Wenn die Freiheit dem fremden Sklaven nicht von den Herren gewährt wird, wenn sie tatsächlich von jenen Richtern erlangt werden kann, denen das Recht der Gewährung zusteht, gibt es ohne jede Furcht vor Strafe eine leichte Befreiung.
von jadon917 am 13.06.2015
Wenn die Besitzer einem fremden Sklaven die Freiheit nicht gewähren, kann diese von Richtern, die die Befugnis zur Gewährung haben, mühelos und ohne Risiko einer Bestrafung erlangt werden.