Sin autem moris erat dominos totam summam accipere et ex ea partem quidem in publicas vetere functiones, partem autem in suos reditus habere, tunc, si quidem fideiussor a colonis detur, eundem fideiussorem dominis sine praeiudicio litis tantam summam inferre, quantam tributa publica faciunt, ut a dominis publicis rationibus persolvatur:
von leila948 am 21.04.2015
Wenn es jedoch Sitte war, dass die Grundherren die gesamte Summe erhielten und davon einen Teil für öffentliche althergebrachte Aufgaben und einen Teil für ihre eigenen Einkünfte verwendeten, dann soll, wenn von den Pächtern ein Bürge gestellt wird, derselbe Bürge den Grundherren unbeschadet des Rechtsstreits einen Betrag zahlen, der den öffentlichen Abgaben entspricht, damit dieser von den Grundherren an die öffentlichen Konten entrichtet werden kann:
von efe.c am 17.08.2016
Wenn es jedoch Brauch war, dass die Grundherren den gesamten Betrag erhielten und einen Teil davon für öffentliche Abgabenverpflichtungen verwendeten und einen Teil als eigenes Einkommen behielten, dann sollen, wenn die Pächter einen Bürgen stellen, eben dieser Bürge den Grundherren den Betrag zahlen, der den öffentlichen Steuern entspricht, ohne das laufende Verfahren zu beeinträchtigen, damit die Grundherren ihn an die öffentliche Kasse entrichten können: