Si apud priorem dominum fugisse mancipium non doceatur, fuga post venditionem interveniens ad damnum emptoris pertinet.
von janik.875 am 20.06.2014
Wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Sklave bereits beim vorherigen Besitzer geflohen ist, fällt eine nach dem Verkauf erfolgte Flucht zu Lasten des Käufers.
von tabea969 am 06.12.2015
Kann nicht nachgewiesen werden, dass der Sklave bereits beim vorherigen Besitzer geflohen ist, so fällt jede Flucht nach dem Verkauf dem Käufer zur Last.