Si ita, ut lege municipali constitutionibusque principum comprehenditur, cum servus publicus esses, ab ordine consentiente etiam praeside provinciae manumissus es, non ex eo, quod is quem dederas vicarium in fugam se convertit, iugo servitutis, quod manumissione evasisti, iterato cogeris succedere.
von amelie.838 am 09.09.2016
Wenn du gemäß kommunalem Recht und kaiserlichen Verfassungen als öffentlicher Sklave rechtlich freigelassen wurdest, mit Zustimmung des Ortsrates und des Provinzgouverneurs, kannst du nicht zur Rückkehr in die Sklaverei gezwungen werden, nur weil der von dir gestellte Ersatzsklave geflohen ist.
von emilia.k am 21.04.2022
Wenn du, wie in der Kommunalgesetzgebung und in den Verfassungen der Herrscher festgelegt ist, als öffentlicher Sklave durch Beschluss mit Zustimmung des Provinzgouverneurs freigelassen wurdest, wirst du nicht etwa deshalb, weil der Ersatzsklave, den du gestellt hattest, die Flucht ergriff, gezwungen, abermals ins Joch der Knechtschaft zurückzukehren, dem du durch deine Freilassung entkommen warst.