Si decretum ordinis auctoritas rectoris provinciae comprobavit, quo is libertatem acceperat, cui postea fueras, ut proponis, matrimonio copulata, natam ex huiusmodi matrimonio et civem romanam esse et in patris potestate non est incertae opinionis.
von matilda.c am 16.06.2019
Wenn der Provinzgouverneur den Ratsbeschluss bestätigt hat, durch den derjenige die Freiheit erhielt, den Sie später, wie Sie darlegen, geheiratet haben, besteht kein Zweifel, dass ein Kind aus einer solchen Ehe sowohl römischer Bürger ist als auch nicht der väterlichen Gewalt unterliegt.
von caspar.976 am 29.11.2020
Wenn die Autorität des Provinzrektors das Dekret des Ordens bestätigt hat, durch welches er die Freiheit erhielt, mit dem du später, wie du darlegst, in einer Ehe verbunden warst, gilt es als unzweifelhaft, dass eine aus einer solchen Ehe geborene Tochter sowohl Römische Bürgerin ist als auch nicht der väterlichen Gewalt unterliegt.