Sed si quidem liberti iam mortui sunt, et bona eorum quasi latinorum his quorum intereat adgregata sunt, vel adhuc vivunt, nihil ex hac lege innovetur, sed maneant apud eos iure antiquo firmiter detenta et vindicanda.
von jannick.i am 09.10.2018
Wenn jedoch die Freigelassenen bereits verstorben sind und deren Güter wie die von Lateinern denjenigen zugerechnet wurden, deren Interesse es betrifft, oder wenn sie noch leben, soll nichts an diesem Gesetz verändert werden, sondern sie sollen nach altem Recht fest in deren Besitz bleiben und von ihnen beansprucht werden können.
von margarete.l am 19.05.2022
Sollten jedoch die Freigelassenen bereits verstorben sein und deren Vermögen als lateinisches Recht an die Interessierten verteilt worden sein, oder sollten sie noch leben, so soll dieses Gesetz nichts verändern, und sie sollen ihre Rechte nach dem alten Recht fest behalten und aufrechterhalten.