Itaque veterum dubietate quiescente nobis placuit, ut et libertas omnimodo competat et commodum, quod heredi vel extraneo relinquitur, non abstrahatur.
von marlen.n am 07.03.2016
Und so, da die Ungewissheit der Alten beseitigt ist, gefällt es uns, dass sowohl die Freiheit vollumfänglich zur Geltung kommen soll als auch der Vorteil, der einem Erben oder einem Außenstehenden hinterlassen wird, nicht entzogen werden darf.
von samira879 am 23.09.2015
Daher haben wir, nachdem die alte Kontroverse beigelegt wurde, beschlossen, dass vollständige Freiheit gewährt wird und dass jegliches Vermögen, das einem Erben oder Nichterben hinterlassen wird, unversehrt bleibt.