Sed in his omnibus casibus legatario quidem vel fideicommissario omnis licentia pateat rem vindicare et sibi adsignare, nullo obstaculo ei a detentatoribus opponendo.
von benedikt965 am 26.10.2013
In allen diesen Fällen sollte dem Vermächtnisnehmer oder Treuhandempfänger die vollständige Freiheit zustehen, die Sache einzufordern und in Besitz zu nehmen, ohne dass die derzeitigen Besitzer ihnen dabei Hindernisse in den Weg legen.
von oscar.s am 10.04.2017
In allen diesen Fällen soll dem Vermächtnisnehmer oder dem Fiduziar jegliche Befugnis offenstehen, die Sache geltend zu machen und sich zuzuweisen, wobei ihm von den Inhabern keinerlei Hindernis entgegengesetzt werden darf.