Emptor autem sciens rei gravamen adversus venditorem actionem habeat tantummodo ad restitutionem pretii, neque dupli stipulatione neque melioratione locum habente, cum sufficiat ei saltem pro pretio, quod sciens dedit pro aliena re, sibi satisfieri:
von zoe.t am 09.12.2021
Der Käufer jedoch, der die Belastung der Sache kennt, soll gegen den Verkäufer nur eine Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises haben, wobei weder die Vereinbarung einer Verdoppelung noch eine Wertverbesserung Geltung haben, da es für ihn ausreicht, zumindest hinsichtlich des Preises, den er in Kenntnis für fremdes Eigentum gezahlt hat, sich selbst zu befriedigen:
von karolin948 am 23.07.2016
Erwirbt ein Käufer jedoch wissentlich eine belastete Immobilie, kann er gegen den Verkäufer nur Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises erheben. Er kann weder Schadensersatz in doppelter Höhe noch Kompensation für Verbesserungen geltend machen, da es ausreicht, dass er das zurückerhält, was er wissentlich für fremdes Eigentum bezahlt hat.