Solet autem inter patronos et libertos convenire, ut pro operis aliquid praestetur, licet pretium non possit, nisi quando propter inopiam pro alimentis id extra ordinem peti necessitas suaserit, cum, etsi operae non erant impositae, defectis tamen facultatibus patroni alere eum cogebaris.
von freya9953 am 19.11.2016
Es ist üblich zwischen Patronen und Freigelassenen zu vereinbaren, dass etwas für Dienste geleistet wird, obwohl kein Preis festgelegt werden kann, es sei denn, wenn aufgrund von Armut die Notwendigkeit nahegelegt hat, außerordentlich Unterhalt zu suchen, da selbst wenn keine Dienste auferlegt worden wären, man dennoch bei erschöpften Mitteln gezwungen gewesen wäre, den Patron zu unterstützen.
von lian.8862 am 14.11.2023
Es ist übliche Praxis, dass Patrone und ihre ehemaligen Sklaven eine Vereinbarung über eine Entschädigung für Dienste treffen, wobei sie keinen festen Preis festlegen können. Die einzige Ausnahme besteht, wenn Armut es notwendig macht, enie besondere Unterstützungsanfrage zu stellen, da man selbst dann, wenn keine Dienste verlangt wurden, seinen Patron unterstützen muss, wenn dieser in Not gerät.