Ipsum autem iudicem, si per eum steterit, quominus testimonium praestetur, parti laesae omnem iacturam pro huiusmodi causa illatam ex suis facultatibus resarcire.
von tyler916 am 18.11.2014
Der Richter selbst hat, falls es an ihm gelegen hat, dass keine Zeugenaussage erfolgen konnte, der geschädigten Partei sämtliche durch eine solche Ursache entstandenen Verluste aus eigenen Mitteln zu ersetzen.
von bennett.m am 20.07.2018
Verhindert der Richter, dass eine Zeugenaussage abgegeben wird, muss er der geschädigten Partei jeden durch diese Handlung verursachten Schaden aus eigenen Mitteln ersetzen.