Cum apud compromissarios iudices testes fuissent producti, variatum erat, utrum deberet eorum depositionibus in iudicio litigator uti, an non esset audiendus.
von ronja.8922 am 10.08.2014
Als vor den Schiedsrichtern Zeugen vorgebracht worden waren, wurde umstritten, ob der Streitende ihre Zeugenaussagen im Gerichtsverfahren verwenden sollte oder ob er nicht angehört werden sollte.
von mira.g am 11.09.2022
Nachdem Zeugen vor den Schiedsrichtern ausgesagt hatten, gab es Uneinigkeit darüber, ob die Partei ihre Zeugenaussagen im Gerichtsverfahren verwenden dürfe oder ob ihre Beweise als unzulässig gelten sollten.