Ad haec generaliter sancimus in his, quae apud compromissarios acta sunt, si aliquod in factum respiciens vel professum est vel attestatum, posse eo et in ordinariis uti iudiciis.
von finn.i am 15.09.2016
Bezüglich dieser Dinge stellen wir allgemein fest, dass bei Dingen, die vor Schiedsrichtern verhandelt wurden, wenn etwas Tatsachenbezogenes erklärt oder bezeugt wurde, dies auch in ordentlichen Gerichtsverfahren verwendet werden kann.
von yusuf.863 am 10.11.2015
Wir legen hiermit als allgemeine Regel fest, dass Tatsachenaussagen oder Zeugenaussagen, die während Schiedsverfahren gemacht werden, auch in ordentlichen Gerichtsverfahren verwendet werden können.