Licet non ignoramus iulii pauli opinionem et aliorum prudentium certorum, qui tetigerunt quidem huiusmodi quaestionem, quam in praesenti adgredimur, non autem perfectissime peregerunt, sed usque ad quasdam temporales actiones standum esse existimaverunt, plenius tamen et generaliter definimus conventum in scriptis apud compromissum iudicem factum ita temporis interruptionem inducere, quasi in ordinario iudicio lis fuisset inchoata.
von Leona am 28.08.2024
Obwohl wir die Meinung des Iulius Paulus und gewisser anderer verständiger Männer nicht in Abrede stellen, die zwar eine solche Frage berührten, welche wir nunmehr angehen, jedoch nicht vollständig abschlossen, sondern sie auf bestimmte zeitliche Handlungen zu beschränken gedachten, definieren wir gleichwohl umfassender und allgemeiner, dass eine vor einem Schiedsrichter schriftlich geschlossene Vereinbarung eine Unterbrechung der Zeit bewirkt, ganz so, als wäre ein Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht eröffnet worden.
von julius.q am 20.03.2018
Obwohl wir die Meinung von Julius Paulus und anderer Rechtsexperten anerkennen, die zwar diese Frage berührten, sie jedoch nicht vollständig gelöst und nur auf zeitlich begrenzte Fälle angewandt haben, treffen wir nunmehr eine umfassendere und vollständigere Entscheidung: Wenn Parteien eine schriftliche Vereinbarung vor einem Schiedsrichter treffen, unterbricht dies die Verjährungsfrist ebenso wie die Einreichung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht.