Sancimus mulieres suae pudicitiae memores et operum, quae eis natura permisit et a quibus eas iussit abstinere, licet summae atque optimae opinionis constitutae arbitrium in se susceperint vel, si fuerint patronae, inter libertos suam interposuerint audientiam, ab omni iudiciali agmine separari, ut ex earum electione nulla poena, nulla pacti exceptio adversus iustos eorum conventores habeatur.
von yannis.g am 17.12.2019
Hiermit erklären wir, dass Frauen, die ihrer Bescheidenheit und der Tätigkeiten eingedenk sein sollen, die die Natur ihnen erlaubt und untersagt hat, von allen Rechtsverfahren ausgeschlossen sein müssen, selbst wenn sie von hervorragendem Ruf sind und bereit waren, in eigenen Angelegenheiten zu schlichten, oder wenn sie Patroninnen sind, die angeboten haben, Fälle unter ihren Freigelassenen anzuhören. Keine Strafe und kein vertraglicher Einwand, der aus ihrer Wahl entsteht, soll gegen diejenigen gültig sein, die zu Recht Klage gegen sie erheben.
von jannik.922 am 03.08.2020
Wir verfügen, dass Frauen, die ihrer Bescheidenheit und der Werke eingedenk sind, welche die Natur ihnen gestattet und von denen sie zu abstehen befohlen hat, obwohl sie von höchstem und bestem Ruf, ein Schiedsverfahren bezüglich ihrer selbst übernommen oder, falls sie Patroninnen waren, ihre Anhörung unter Freigelassenen eingelegt haben, von allen gerichtlichen Verfahren getrennt werden sollen, sodass aus ihrer Wahl keine Strafe, keine Vertragsausnahme gegen ihre rechtmäßigen Kläger geltend gemacht werden kann.