Sin vero a creditore distracta sunt, pretium heres exsolvere cogetur, nisi contraria defuncti voluntas ab herede ostendatur.
von matheo824 am 08.02.2021
Wurden jedoch Gegenstände von einem Gläubiger veräußert, ist der Erbe verpflichtet, den Preis zu zahlen, es sei denn, es kann ein entgegenstehender Wille des Erblassers nachgewiesen werden.
von lucas938 am 08.10.2016
Wurden jedoch die Gegenstände vom Gläubiger veräußert, wird der Erbe zur Zahlung des Preises verpflichtet sein, es sei denn, der Erbe kann nachweisen, dass dies dem Willen des Verstorbenen entgegenstand.