Cum enim apertissimi iuris est non posse maritum constante matrimonio furti actionem contra suam uxorem habere, quia lex ita atrocem actionem dare in personas ita sibi coniunctas erubuit, huiusmodi incidit veterum sensibus quaestio.
von magdalena8856 am 28.06.2022
Da es im Recht sehr deutlich ist, dass ein Ehemann seine Ehefrau während der Ehe nicht wegen Diebstahls verklagen kann, weil das Gesetz zögerte, eine so schwerwiegende Rechtshandlung zwischen Personen, die einander so nahe stehen, zuzulassen, ergab sich diese Frage bei früheren Rechtsgelehrten.
von julia.913 am 22.04.2021
Da es nämlich nach offenkundigstem Recht nicht möglich ist, dass ein Ehemann während bestehender Ehe eine Diebstahlklage gegen seine Ehefrau erheben kann, weil das Gesetz sich schämte, eine so harte Klage gegen Personen, die derart miteinander verbunden sind, zu erlassen, fiel eine Frage dieser Art den Alten in den Sinn.