Hoc eodem valente, et si quis rem immobilem cuidam legaverit vel fideicommiserit eamque alienari prohibuerit adiciens, ut, si hoc fideicommissarius praeterierit, familiae suae res adquiratur.
von luna.r am 17.10.2015
Die gleiche Regel gilt, wenn jemand eine Immobilie treuhänderisch für eine andere Person hinterlegt und deren Verkauf untersagt, mit der Maßgabe, dass die Immobilie im Falle der Missachtung dieser Einschränkung durch den Treuhänder an die Familie des Erblassers zurückfällt.
von finja.a am 19.08.2013
Unter der Maßgabe desselben Grundsatzes, wenn jemand eine unbewegliche Sache jemandem vermacht oder treuhänderisch überlassen und deren Veräußerung verboten hat, mit der Zusatzbestimmung, dass, falls der Fideikommissar dies missachtet, die Sache seiner Familie zufallen soll.