Et quaerebatur, specialis fideicommissarius id quod ei derelictum est a quo consequi debeat, utrumne ab herede, ut post retentionem eius alias res universitatis fideicommissarius accipiat, an una cum aliis rebus oporteat et hoc generali fideicommissario adgregari, ut ipse speciali fideicommissario hoc tradat, sive in rebus sive in pecuniis sit fideicommissum.
von elia.u am 10.08.2019
Es wurde erörtert, von wem der besondere Fideikommissar das ihm Hinterlassene erhalten sollte: ob vom Erben, so dass der Fideikommissar nach dessen Zurückbehaltung andere Vermögenswerte des Nachlasses erhält, oder ob dies zusammen mit anderen Dingen dem allgemeinen Fideikommissar hinzugefügt werden sollte, damit dieser es an den besonderen Fideikommissar weitergibt, sei das Fideikommiss nun in Sachwerten oder in Geldmitteln.
von noah.s am 04.07.2023
Und es wurde die Frage aufgeworfen, wer das spezifische Vermächtnis an seinen Begünstigten übergeben sollte - ob es direkt vom Erben kommen sollte (sodass der spezielle Begünstigte nach Zurückbehaltung dieses Gegenstands andere Nachlassvermögenswerte erhält), oder ob es mit den anderen Vermögenswerten zusammengeführt und dem generellen Treuhänder übergeben werden sollte, der es dann an den speziellen Begünstigten weiterleiten würde, unabhängig davon, ob das Vermächtnis aus Vermögenswerten oder Geld bestand.