Nullo etenim modo possint gener vel nurus filiis viventibus ad tale fideicommissum vocari, cum hi procul dubio eos antecedant:
von jann.i am 24.04.2022
Ein Schwiegersohn oder eine Schwiegertochter kann bei Vorhandensein lebender Kinder keinesfalls zum Erbe eines solchen Treuhandvermögens berufen werden, da die Kinder eindeutig Vorrang vor ihnen haben:
von yannick.843 am 10.06.2018
Denn keinesfalls könnten ein Schwiegersohn oder eine Schwiegertochter, solange Kinder leben, zu einem solchen Treuhandvermögen berufen werden, da diese ohne Zweifel vor ihnen stehen: