Vestigia enim voluntatis testatoris non aliter nisi per huiusmodi viam aestimanda sunt.
von caspar.t am 10.05.2015
Die Absichten des Erblassers können nur auf diese besondere Weise beurteilt werden.
von lotta.g am 17.08.2016
Die Spuren des Willens des Erblassers sind nicht anders als durch diese Art von Weg zu bewerten.