Non tantum duum mensuum, sed etiam minoris temporis maritus uxori testamento scriptus succedit, nec legata vel fideicommissa seu donationes temporis huius angustia capi prohibet.
von hassan906 am 31.08.2023
Ein Ehemann, der in dem Testament seiner Ehefrau namentlich genannt ist, kann von ihr erben, auch wenn sie nur weniger als zwei Monate verheiratet waren. Diese kurze Zeitspanne verhindert nicht den Erhalt von Vermächtnissen, Treuhandvermögen oder Schenkungen.
von luka853 am 10.02.2020
Nicht nur nach zwei Monaten, sondern auch nach kürzerer Zeit folgt ein im Testament genannter Ehemann der Ehefrau im Erbgang, und die Kürze dieser Zeit verhindert nicht, dass Vermächtnisse, Treuhandschaften oder Schenkungen in Anspruch genommen werden.