Si in fraudem eorum quae testamento relicta sunt admissus est accusator, qui testamentum falsum diceret, praeses provinciae secundum iurisdictionis formam solvi legata iubebit, interposita cautione, si evicta fuerit hereditas, ea restituturum, quamvis alias cautioni tunc locus sit, cum sine controversia legata solvantur.
von julia.g am 27.11.2018
Wenn jemand, der behauptet, das Testament sei gefälscht, eine Anklage erheben darf, die den Vermächtnissen des Testaments schaden könnte, wird der Provinzgouverneur anordnen, dass die Vermächtnisse gemäß dem rechtmäßigen Verfahren ausgezahlt werden, wobei jedoch Sicherheit geleistet werden muss, um deren Rückerstattung zu gewährleisten, falls die Erbschaft erfolgreich angefochten wird, selbst wenn normalerweise Sicherheiten nur dann erforderlich sind, wenn Vermächtnisse ohne Streitigkeit ausgezahlt werden.
von lennart.948 am 23.11.2018
Wenn ein Ankläger zugelassen wird, der das Testament als falsch bezeichnen könnte, um die durch Testament hinterlassenen Dinge zu erschwindeln, wird der Provinzgouverneur gemäß der Form der Gerichtsbarkeit anordnen, dass die Vermächtnisse bezahlt werden, wobei Sicherheiten hinterlegt werden, falls die Erbschaft eingezogen werden sollte, diese wiederherzustellen, obwohl anderweitig Sicherheiten dann Platz greifen, wenn Vermächtnisse ohne Streitigkeit bezahlt werden.