Sed si pupilli nomine falsum dicere vis testamentum, de quo per pollam transactum est, potes experiri, dum memineris, si in causa non obtinueris, et portionem, quam ex eo testamento pupillus habet, te ei salvam facturum, quam adimi pupillo necesse erit secundum iuris formam, et de calumnia tua praesidem deliberaturum, quamvis pupilli nomine agere videaris, cum retractas ea quae finita sunt per coheredem.
von ibrahim.k am 31.05.2021
Wenn du jedoch im Namen des Mündels das Testament für falsch erklären möchtest, über welches durch Polla ein Vergleich getroffen wurde, kannst du vorgehen, vorausgesetzt du erinnerst dich, dass du, falls du in der Sache nicht obsiegen solltest, die Portion, die der Mündel aus diesem Testament erhält, für ihn sicherstellen musst, welche dem Mündel nach Maßgabe der Rechtsform entzogen werden muss, und der Vorsitzende wird über deine Rechtsmissbräuchlichkeit befinden, obwohl du im Namen des Mündels zu handeln scheinst, wenn du Dinge neu verhandelst, die durch den Miterben bereits abgeschlossen wurden.
von romy.8971 am 27.06.2017
Sollten Sie jedoch die Gültigkeit des Testaments im Namen des Minderjährigen anfechten wollen, das bereits durch Polla geregelt wurde, können Sie den Fall weiterverfolgen. Bedenken Sie jedoch: Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie den Minderjährigen für den Anteil entschädigen, den er derzeit gemäß dem Testament hat und den er nach Gesetz notwendigerweise verlieren wird. Zudem wird der Gouverneur erwägen, Sie für die Einreichung einer unbegründeten Klage zu bestrafen, auch wenn Sie im Namen des Minderjährigen handeln, da Sie versuchen, Angelegenheiten wiederzueröffnen, die bereits durch den Miterben abgeschlossen waren.