Error autem nominum in scriptura factus, si modo de mancipiis vel de possessionibus legatis non ambigitur, ius legati dati non minuit.
von emilian951 am 01.05.2015
Ein Fehler in den Namen bei der Niederschrift, sofern bei Sklaven oder vermachten Besitztümern keine Unklarheit besteht, mindert nicht das Recht des gegebenen Vermächtnisses.
von Niels am 24.08.2022
Ein Fehler in Namen, der in einem schriftlichen Dokument gemacht wurde, mindert nicht die Gültigkeit eines Vermächtnisses, solange kein Zweifel darüber besteht, welche Sklaven oder Besitztümer zu übertragen beabsichtigt waren.