Non est dubium denegari actionem legatorum ei pro portione competenti in his rebus, quas subtraxisse eum de hereditate apparuerit.
von milla.912 am 06.06.2016
Es besteht kein Zweifel, dass ihm das Recht auf Vermächtnisse in dem Maße verweigert werden sollte, wie er offensichtlich Gegenstände aus der Erbschaft entwendet hat.
von vinzent909 am 10.09.2023
Es besteht kein Zweifel, dass die Ansprüche aus Vermächtnissen ihm für den angemessenen Anteil in Bezug auf diejenigen Sachen verweigert werden, die er nachweislich der Erbschaft entzogen hat.