Suus heres exceptione pacti, qui testamentum iniustum adseverans postea nihil se de paterna successione petiturum non ex causa donationis, sed transigendi animo in iure professus est, cum respuere quaesitam nequiret hereditatem et transactio nullo dato vel retento seu promisso minime procedat, submoveri non potest.
von linda.956 am 09.02.2022
Ein unmittelbarer Erbe kann nicht durch eine Vergleichsvereinbarung ausgeschlossen werden, wenn er nach der Behauptung der Ungültigkeit des Testaments rechtlich erklärt hat, nichts aus dem väterlichen Erbe zu beanspruchen - nicht als Schenkung, sondern als Teil eines Vergleichs - da er eine bereits erworbene Erbschaft nicht ablehnen konnte und ein Vergleich ohne Gabe, Zurückbehaltung oder Versprechen nicht gültig sein kann.
von emmanuel.821 am 23.05.2014
Ein Pflichtteilsberechtigter, der durch Ausnahme einer Vereinbarung, das Testament als ungerecht bezeichnend, später rechtlich erklärt hat, nichts aus der väterlichen Erbfolge zu fordern, nicht aus Schenkungsgründen, sondern mit der Absicht der Regelung, da er die erworbene Erbschaft nicht zurückweisen konnte und eine Transaktion ohne Übergabe, Zurückbehaltung oder Versprechen nicht zustande kommt, kann nicht ausgeschlossen werden.