Potuit pupillus pro herede tutore auctore gerendo consequi successionem, sed ipsius actus et voluntas fuit necessaria.
von alina9877 am 16.05.2023
Der Mündel konnte, indem er mit Zustimmung des Vormunds als Erbe auftrat, die Erbfolge erlangen, jedoch waren sein eigener Akt und sein eigener Wille erforderlich.
von luana9813 am 14.02.2023
Ein unmündiger Minderjähriger konnte Erbrechte erlangen, indem er mit Zustimmung seines Vormunds als Erbe auftrat, wobei jedoch seine eigenen Handlungen und sein eigener Wille erforderlich waren.