In rebus, quae privati iudicii quaestionem habent, sicut pupillus tutore auctore et agere et conveniri potest, ita et adultus curatore consentiente litem et intendere et excipere debet.
von erick.927 am 20.03.2014
In Angelegenheiten, die eine Frage des persönlichen Rechtsurteils betreffen, kann ebenso wie ein Unmündiger mit Zustimmung seines Vormunds sowohl klagen als auch verklagt werden, so muss auch ein Volljähriger mit Zustimmung seines Betreuers eine Klage erheben und entgegennehmen.
von nick.854 am 13.03.2016
In Angelegenheiten privater Rechtssachen kann, wie ein Minderjähriger mit Ermächtigung seines Vormunds verklagt werden und selbst klagen kann, ebenso ein junger Erwachsener nur mit Zustimmung seines Kurators Rechtsstreitigkeiten anstrengen oder abwehren.